Förderung von investiven Vorhaben zur Um- oder Wiedernutzung leerstehender Bausubstanz mit der Zweck der Schaffung einer Wohnnutzung für den Eigenbedarf oder zur Nutzung durch Verwandtschaft 1.
Grades. In Betracht kommen nur denkmalgeschützte oder ortsbildprägende* Gebäude.
- Alle LEADER-Vorhaben benötigen einen Mehrwert, der bei Wohnbauvorhaben derzeit nur erreicht wird, wenn
- die Kommune, in der das Vorhaben umgesetzt wird, ein Entwicklungskonzept (IGEk, InSek) hat, das nicht älter als 10 Jahre ist und dessen Ziele das Vorhaben erfüllen hilft oder/und
- die Antragstellenden bislang außerhalb der LEADER-Region gelebt haben und damit Zuzug generieren.
*Ortsbildprägend ist ein Gebäude, wenn es an zentraler Stelle steht, oder an einer Sichtachse, oder wenn es den Ortsrand prägt oder die Dachlandschaft oder Teil eines Ensembles ist. Die
Einschätzung nimmt die jeweilige Kommune in einer entsprechenden Stellungnahme vor (s.u.).
- Auf Mehrseithöfen und innerhalb eines Gebäudes kann in der Förderperiode 2023-2027 nur ein Bauvorhaben gefördert werden, ausgenommen sind Vorhaben von eingetragenen gemeinnützigen Vereinen.
- Sofern das Vorhaben Anbauten und Erweiterungen vorsieht, fügen diese sich harmonisch in das Gebäude und das Ortsbild ein, machen nicht mehr als 50% der Kubatur des schon bestehenden Gebäudes
aus und leisten einen wichtigen Beitrag für die Herstellung der Nutzbarkeit der Gebäudefunktion. Eine entsprechende Erklärung der/des Bauvorlageberechtigten liegt vor.